Informationen für Schwangere zum Beschäftigungsverbot

Für die Erteilung eines BV ist an erster Stelle der Arbeitgeber zuständig.
Sie informieren Ihren Arbeitgeber, dass Sie schwanger sind. Der Arbeitgeber meldet dies an das Amt für Arbeitsschutz und zwar mit einer Beurteilung, ob nach Mutterschutzgesetz Einschränkungen für Ihre Tätigkeit vorliegen und wie der Arbeitsplatz entsprechend angepasst werden kann. (https://www.mags.nrw/mutterschutz-gefaehrdungsbeurteilung).
Bei Rückfragen können Sie oder auch der Arbeitgeber sich an den Betriebsarzt wenden oder Weiteres mit dem Amt für Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung Münster klären (Dezernat 56.4 (Sozialpolitischer Arbeitsschutz/Mutterschutz), Domplatz 1-3 in Münster, Tel.0251 - 4115202 / 4111640). Ist eine Anpassung des Arbeitsplatzes nötig, aber aus betrieblichen Gründen unmöglich, wird der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot erteilen, komplett oder teilweise, z.B. verkürzte Arbeitszeit.
Alle Arbeitgeber zahlen in eine Umlage (U2) ein, damit das finanzielle Risiko für diesen Fall abgedeckt ist und evtl. eine Kollegin/Kollege für Sie angestellt werden kann.
Das Gehalt wird bei BV weiter bezahlt. Diese Maßnahme ist rein prophylaktisch und dient der Vorsorge für Ihre Gesundheit und der des ungeborenen Babys.

Bei Erkrankung in der Schwangerschaft, also einer entsprechenden Diagnose, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die vom betreuenden Arzt attestiert wird.
AU geht grundsätzlich vor BV und ist nicht austauschbar.
Im Falle der AU gibt es die Lohnfortzahlung und bei längerer Dauer Krankengeld von der Krankenkasse.

Leider möchten sich manche Arbeitgeber nicht intensiv mit dem Thema befassen und fordern schwangere Mitarbeiterinnen gerne auf, ein passendes Attest für ein BV vom Arzt zu besorgen, was ein finanzieller Vorteil für den Arbeitgeber sein kann (statt Lohnfortzahlung können die Leistungen aus der Umlage U2 geltend gemacht werden). Für ein allgemeines Beschäftigungsverbot ist jedoch der Arbeitgeber zuständig. Im Falle eines falschen Attests oder eines Attest aus Gefälligkeit, haftet ein Arzt für alle Lohn- und Lohnnebenkosten.

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie hier: https://www.mags.nrw/mutterschutz